Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
der Firma MAX LIPBURGER

Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsverbindungen sind gültig für:

Max Lipburger
Datenverarbeitung und
Informationstechnik
A-6923 Lauterach

Im Nachfolgenden kurz "MAX LIPBURGER" genannt

 

1.

Präambel

1.1

Die allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen von MAX LIPBURGER gelten für den Verkauf und die Lieferung von Hardware und Software an Auftraggeber (Käufer) von MAX LIPBURGER.

1.2 MAX LIPBURGER nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund dieser  Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird  hiermit ausdrücklich widersprochen und sind diese unwirksam.
1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen sind nur wirksam, wenn die Änderung oder Ergänzung vom Auftraggeber schriftlich angeboten wird und von MAX LIPBURGER  schriftlich zugestimmt wird.
1.4 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von MAX LIPBURGER  schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.5 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verträgen außerhalb der Betriebsstätte von MAX LIPBURGER einem Verbraucher das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG zusteht.

2.

Vertragsgegenstand

2.1 Hardware im Sinne dieser Bedingungen sind Datenverarbeitungsanlagen (Computer- und Computerzubehörteile) und ihrer Benutzungsbedingungen.
2.2 Software im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Auftraggeber entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40 a Urheberrechtsgesetzes zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 4.
2.3 Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkaufte Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf der im Vertrag nach Typ, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen des § 40 d Urheberrechtsgesetz insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Soweit die bestimmungsgemäße Benutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Benutzung von Software auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.

3.

Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte zu wahren; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
3.2 Es obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, sich über den Inhalt der entsprechenden Softwarelizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller (Lizenzgeber) Kenntnis zu verschaffen. Der Auftraggeber unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen jedenfalls dadurch, dass er oder von ihm Beauftragte jene Handlung vornehmen oder vornehmen lassen, die der jeweilige Softwarehersteller als Zustimmungserklärung bestimmt hat. Über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers stellt MAX LIPBURGER die entsprechenden Lizenzbedingungen vorweg zur Verfügung.

4.

Softwarespezifikationen

Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.

5.

Lieferung

5.1 Ein Versand von Hardware, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung, Installationen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Beanstandungen wegen Transportschäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen 8 Tagen, bei sonstigem Verfall, nach Ablieferung der Ware an den Auftraggeber von diesem dem Transportunternehmen und MAX LIPBURGER schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftragsgebers liegen, wie Lieferverzögerungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben und Informationen, sind von MAX LIPBURGER nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von MAX LIPBURGER führen. Die daraus resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftragsgebers und gelten als Ablieferung. MAX LIPBURGER steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auf Kosten des Auftraggebers auszuwählen. Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Auftraggebers.
5.2

MAX LIPBURGER ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftragsgeber obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem MAX LIPBURGER eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält

5.3

Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zur erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend und kann MAX LIPBURGER nicht in Verzug geraten.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von MAX LIPBURGER, insbesondere notwendig werdende Anpassung auf eine angemessene Lieferfrist gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. MAX LIPBURGER ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände oder räumen MAX LIPBURGER ein Recht zur Abstandnahme von seiner Lieferverpflichtung ein; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren, Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.


6.

Preise, Steuern und Gebühren

6.1 Es gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Diese verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.2 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse, insbesondere der Löhne, Frachten, Versicherungskosten, Zölle und sonstigen Abgaben, berechtigen MAX LIPBURGER, die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise zu berechnen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dieser Punkt nicht.
6.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
6.4 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von MAX LIPBURGER möglich. Ist MAX LIPBURGER mit einem Storno einverstanden, so hat MAX LIPBURGER das Recht, neben den bisher erbrachten Leistungen und angelaufenen Kosten eine Stornopauschale in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.

7. 

Zahlung

7.1 Der Auftraggeber hat die Ware gemäß der ausgestellten Rechnung (inklusive Umsatzsteuer) Zug um Zug gegen Übernahme der Ware ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen (Barzahlung). Schriftlich vereinbarte Zahlungsziele sind von dieser Regelung ausgenommen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag  festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
7.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Computeranlagen) umfassen, ist MAX LIPBURGER berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
7.3 Bei Zahlungsverzug ist MAX LIPBURGER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate p.a. zu verrechnen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist MAX LIPBURGER berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und übergebene Akzepte fällig zustellen.
7.4

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber MAX LIPBURGER und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von MAX LIPBURGER nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.
In Abänderung dieses Punktes 7.5 gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber MAX LIPBURGER ist nur möglich, sofern entweder MAX LIPBURGER zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von MAX LIPBURGER anerkannt worden ist.

7.5 Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

8.

 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und allfälliger Rechtsverfolgungskosten) uneingeschränktes Eigentum von MAX LIPBURGER. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind unwirksam.
8.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist MAX LIPBURGER jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
8.3 Sollte die Ware vom Auftraggeber vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der von diesem zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an MAX LIPBURGER abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an MAX LIPBURGER abzuführen.
Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, MAX LIPBURGER innerhalb von drei Tagen zu verständigen und MAX LIPBURGER sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von MAX LIPBURGER stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von MAX LIPBURGER steht.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch MAX LIPBURGER stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

9. 

Urheberrecht / Gewerblicher Rechtsschutz

9.1 Alle Urheberrechte an den vertraglich vereinbarten Softwareprodukten stehen dem jeweiligen Lizenzgeber zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Jede Verletzung der Urheberrechte des Lizenzgebers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
9.2

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.


10. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit durch MAX LIPBURGER ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten, wenn MAX LIPBURGER am Verzug grobes Verschulden trifft und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.

11.

Gewährleistung, Wartung, Änderungen

11.1 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, leistet MAX LIPBURGER für Hardware- und Softwareprodukte auf die Dauer von 6 Monaten Gewähr. Mängel müssen, bei sonstigem Haftungsausschluss längstens innerhalb von 8 Tagen nach (Ab-)Lieferung schriftlich und mit detaillierter Fehlerbildbeschreibung und Anschluss des Liefernachweises gerügt werden. Programm- und Datensicherungsarbeiten (Backup und Restore) hat der Auftraggeber auf seine Kosten durchzuführen. Sofern anderslautendes nicht schriftlich vereinbart wurde, leistet MAX LIPBURGER keine Gewähr dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers wirtschaftlich oder technisch brauchbar ist. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, die durch unsachgemäße Installation, Gebrauch oder Umbauten durch den Auftraggeber oder Dritte, von MAX LIPBURGER nicht schriftlich genehmigte Reparaturversuche, unzulässige Betriebsbedingungen sowie atmosphärische oder statische Entladung oder natürlichen Verschleiß, verursacht wurden.
11.2 Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsansprüchen aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
11.3 Ferner übernimmt MAX LIPBURGER keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschriebenen sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen, mangelhafte Wartung, Missachtung der Betriebsvorschriften, Anwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie chemischer und elektronischer Einflüsse) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
11.4 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch MAX LIPBURGER.
11.5 MAX LIPBURGER gewährleistet, dass die Hardware-Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mangelbehebung erfolgt werktags (Mo. bis Fr.) schnellstmöglich in der jeweiligen nächsten Servicestelle von MAX LIPBURGER. MAX LIPBURGER ist berechtigt, nach eigener Wahl, ein Ersatzgerät oder Ersatzteile zur Verfügung zu stellen oder das Gerät (oder Teile davon) zu reparieren. Eine Verlängerung der Gewährleistungsdauer ist durch einen Austausch oder eine Reparatur nicht gegeben. MAX LIPBURGER darf einen Mangel auch durch Dritte beheben lassen. Der Auftraggeber wird durch ihn ausgetauschte Teile ordnungsgemäß verpackt auf sein Risiko und seine Kosten an MAX LIPBURGER zurücksenden. Sollte dies innerhalb von 10 Arbeitstagen nicht erfolgen, wird das Austauschteil zum gültigen Listenpreis von MAX LIPBURGER in Rechnung gestellt.
11.6

MAX LIPBURGER ist Händler und Produzent von Software. Für die von MAX LIPBURGER als Händler bezogene Software beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung daher auf die Abtretung von MAX LIPBURGER gegenüber dem Lieferanten zustehenden Ansprüche. Für die fehlerfreie Funktion gelieferter Software in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leistet MAX LIPBURGER nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. MAX LIPBURGER gewährleistet, dass die Datenträger zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mangelbehebung erfolgt hier ausschließlich durch Austausch des Datenträgers oder durch Bereitstellung (Download) im Internet. Während der Gewährleistungszeit erhält der Auftraggeber auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserung der lizenzierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Auftraggeber und ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Software-Unterstützung vor Ort ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.

11.7

Die Gewährleistungsdauer für Dienstleistungen beträgt 6 Monate nach deren Beendigung.
Hardware- und Softwarelieferungen, die im Zuge einer Dienstleistung durchgeführt werden, unterliegen den gegenständlichen Gewährleistungsbedingungen. Werden Dienstleistungen von MAX LIPBURGER nicht mangelfrei durchgeführt, steht dem Auftraggeber die Zurückhaltung der Bezahlung der Dienstleistungen bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die Leistung mangelfrei erbracht ist. Aus der Dauer einer Dienstleistung ist in keinem Fall ein Gewährleistungsanspruch ableitbar.

11.8 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des ABGB in Verbindung mit den Bestimmungen des KSchG uneingeschränkt.

12. Haftung
12.1 Eine Haftung für Ansprüche über die Gewährleistung hinaus (Mangelfolgeschäden), sowie der Ersatz eines Schadens, aus welchem Titel auch immer, tritt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein; deren Vorliegen ist vom Auftragsgeber nachzuweisen. Bei Verbraucherverträgen gilt hinsichtlich der Beweislast § 1298 ABGB. Weiters gilt bei Personenschäden bei Verbraucherverträgen die Haftungseinschränkung nicht. (ANM: WEGEN § 6 ABS 1 Z 11 KSCHG - VERBOT DER BEWEISLASTAUFERLEGUNG BZW Z 9). Die Haftung von MAX LIPBURGER für allfällig entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. MAX LIPBURGER haftet in keinem Fall für Schäden, deren Eintritt der Auftraggeber durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere durch Programm- oder Datensicherung und ausreichende Produktschulung - hätte verhindern können. Das Produkthaftungsgesetz (PHG) gilt mit der Einschränkung, dass MAX LIPBURGER im Verhältnis zum Auftraggeber keine Rückersatzpflicht nach dem PHG trifft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Ausschluss an seine Kunden bei sonstiger Regresspflicht zu überbinden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

13. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstandsvereinbarung, Schlussbestimmungen
13.1 Soweit durch diese Bestimmungen abweichendes nicht vereinbart ist, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts; dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 
13.2

Für Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gerichtes am Geschäftssitz von MAX LIPBURGER als vereinbart. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist jenes sachlich in betracht kommende Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner Beschäftigung hat.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder sonst wie unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die ihr in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzenden Vertragsauslegung. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Leistungserbringung nach Treu und Glauben.